Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)
Allgemeine Lieferbedingungen für B2B-Warenlieferungen
Pooch Klimatechnik GmbH (Lieferant) – 47877 Willich – Schmelzerstrasse 4
I. Geltungsbereich, Warenlieferung und Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Kaufverträge über Warenlieferungen zwischen der Pooch Klimatechnik GmbH (Lieferant) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2. Vertragsgegenstand nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ist ausschließlich die Lieferung der vereinbarten beweglichen Ware. Montage, Einbau, Inbetriebnahme, Planung, Wartung, Reparatur oder sonstige Dienst- oder Werkleistungen sind nicht geschuldet und werden von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht erfasst.
3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefert.
4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers sind mindestens in Textform abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
II. Lieferzeit, Lieferung, Versand, Abholung und höhere Gewalt
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen sind Zeitangaben annähernd.
2. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und vereinbarten Anzahlungen vollständig erbracht hat. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist angemessen.
3. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart oder vom Lieferanten als solches bestätigt wurde.
4. Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
5. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie- oder Transportwegen, Cyberangriffe auf betriebliche Systeme oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Eindeckung, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.
6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Lieferant Versandart, Versandweg und Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
7. Bei vereinbarter Abholung hat der Besteller die Ware innerhalb der mitgeteilten Bereitstellungsfrist abzunehmen. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, kann der Lieferant Ersatz der hierdurch verursachten erforderlichen Mehraufwendungen, insbesondere nachgewiesener Lager-, Versicherungs- und Transportkosten, verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
III. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, verarbeiten, verbinden oder vermischen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich in Textform mitzuteilen.
3. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt. Der Lieferant darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt; in diesem Fall hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die neue Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks und erwirbt der Besteller hierdurch eine Forderung gegen einen Dritten, tritt er diese Forderung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Absatz 3 gilt entsprechend.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein gilt noch nicht als Rücktritt.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
IV. Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Besteller hat die Ware danach unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
2. Mängelanzeigen sollen in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel so konkret beschreiben, dass eine Prüfung und Nacherfüllung möglich ist. Fotos, Seriennummern, Lieferschein- oder Auftragsnummern sind beizufügen, soweit dies zumutbar ist.
3. Offensichtliche Transportschäden sollen bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer dokumentiert und dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt werden. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers werden durch eine unterbliebene Dokumentation nur eingeschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
V. Mängelrechte und Nacherfüllung
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich für Beschaffenheit und Verwendungszweck sind vorrangig die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen und Leistungsdaten.
2. Der Besteller hat dem Lieferanten die mangelhafte Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Die gesetzlichen Rechte des Lieferanten zur Verweigerung einer unverhältnismäßigen Art der Nacherfüllung bleiben unberührt.
3. Der Lieferant trägt die zum Zweck einer berechtigten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller hat vor einer Rücksendung die Versand- und Abwicklungsanweisungen des Lieferanten einzuholen, soweit ihm dies zumutbar ist. Notwendige Notmaßnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden bleiben zulässig; der Lieferant ist zuvor zu informieren, soweit dies möglich ist.
4. Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die nach Gefahrübergang insbesondere durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäßen Einbau oder fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel oder eigenmächtige Änderungen entstehen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass diese Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.
5. Garantien oder Beschaffenheitsgarantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform erklärt wurden.
VI. Haftung
1. Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.
VII. Nichtabnahme und freiwillige Warenrücknahme
1. Ein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nicht. Speziell für den Besteller angefertigte, konfigurierte, beschaffte oder zugeschnittene Ware ist abzunehmen, soweit dem Besteller kein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Abnahme zusteht.
2. Erklärt der Besteller endgültig, die Ware nicht abzunehmen, kann der Lieferant seine gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere Erfüllung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3. Verlangt der Lieferant wegen einer vom Besteller zu vertretenden Nichtabnahme Schadensersatz statt der Leistung, kann er den Schaden mit 10 % des Netto-Auftragswerts des nicht abgenommenen Teils pauschalieren. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferanten in Textform. Rücktransport, Gefahr, Prüfung, Aufarbeitung und Wiedereinlagerung trägt der Besteller, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
VIII. Kosten unbegründeter Reklamationen und Transportschäden
1. Erweist sich eine Mängelanzeige nach Prüfung als unbegründet und hat der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, dass kein vom Lieferanten zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Lieferant Ersatz der erforderlichen und angemessenen Prüf- und Transportkosten verlangen. Dies gilt nicht, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Besteller nicht erkennbar war.
2. Bei berechtigten Mängelansprüchen trägt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Rücksendung soll nur nach vorheriger Abstimmung erfolgen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
3. Für Transportschäden gilt die vertragliche und gesetzliche Gefahrtragung. Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei der Sicherung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen, insbesondere durch unverzügliche Dokumentation, Aufbewahrung der Verpackung und Bereitstellung von Nachweisen. Eine weitergehende Bearbeitung fremder Transportansprüche erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
IX. Verpackungen, Rückgabeort, Kosten und Wiederverwendung
1. Der Lieferant erfüllt die für ihn zwingend geltenden verpackungsrechtlichen Pflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie dem jeweils geltenden deutschen Verpackungsrecht. Ein vertraglicher Anspruch des Bestellers auf Rücknahme oder Entsorgung von Verpackungen über zwingende gesetzliche Pflichten hinaus besteht nicht.
2. Soweit gesetzlich zulässig, treffen die Parteien für gebrauchte, restentleerte Verpackungen eine abweichende B2B-Vereinbarung über Rückgabeort und Kosten: Rückgabeort ist ausschließlich die vom Lieferanten oder vom jeweiligen Rücknahme- bzw. Wiederverwendungssystem benannte Annahme- oder Sammelstelle. Der Besteller bringt die Verpackungen auf eigene Kosten und Gefahr, getrennt nach Materialart, restentleert und frei von produktfremden Anhaftungen dorthin. Eine Abholung beim Besteller oder eine Rücknahme durch auslieferndes Personal ist nicht geschuldet.
3. Der Lieferant benennt die zuständige Annahme- oder Sammelstelle und die organisatorischen Rückgabebedingungen in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, auf der Rechnung oder durch gesonderte Mitteilung in Textform. Der Betriebssitz des Lieferanten ist nur dann Rückgabeort, wenn er ausdrücklich als Annahme- oder Sammelstelle benannt wurde. Unangekündigte Rücksendungen an den Betriebssitz oder die Übergabe an Fahrer können zurückgewiesen werden, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
4. Für wiederverwendbare Verpackungen und Transportverpackungen, die einem Wiederverwendungssystem unterliegen, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Systems. Der Besteller ist verpflichtet, solche Verpackungen pfleglich zu behandeln, nicht zweckwidrig zu verwenden und fristgerecht an die vom System benannte Sammelstelle zurückzugeben. Eigentumskennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. Vereinbarte Pfänder, Nutzungsentgelte oder Ersatzwerte bei Verlust oder Beschädigung bleiben vorbehalten.
5. Ab dem 1. Januar 2030 wirken die Parteien bei der Erfüllung der für die jeweilige Lieferbeziehung geltenden Wiederverwendungsquoten und Systempflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 mit. Der Besteller stellt die für Rücklauf, Nachweisführung und Systembetrieb erforderlichen Informationen zur Verfügung und beachtet die mitgeteilten Rückgabe- und Handhabungsvorgaben.
6. Zwingende gesetzliche Rücknahme-, Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Informations- und Nachweispflichten bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen schließen nur freiwillige Zusatzleistungen, eine Abholung am Standort des Bestellers und eine Rückgabe außerhalb der benannten Rückgabewege aus, soweit dies rechtlich zulässig ist.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist dessen Sitz, soweit sich aus der Natur der Warenlieferung oder einer ausdrücklichen Vereinbarung nichts anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
Pooch Klimatechnik GmbH - Stand 1. August 2026